Lehrgangsbeschreibung
Eine Schulungspflicht für den Fahrzeugführer besteht, wenn er Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge (siehe ADR), oder in festverbundenen Tanks/Aufsetztanks oder Batterie-Fahrzeugen mit einem Fassungsraum von mehr als 1.000 Litern, oder in Tankcontainern mit einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 3.000 Litern fährt, aber auch wenn er andere Beförderungseinheiten fährt, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen inklusive Anhänger überschreitet.
Ziel dieser Vorschriften ist die Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Umwelt, die im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern ausgehen können. Die gefährlichen Güter sind anhand ihrer Eigenschaften unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien in Gefahrenklassen eingeteilt.
- Klasse 1:
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (z. B. Sprengkapseln, Patronen, Feuerwerkskörper) - Klasse 2:
Gase (z. B. Spraydosen, Kohlensäure, Feuerlöscher, Feuerzeuge) - Klasse 3:
Entzündbare flüssige Stoffe (z. B. Klebstifte, Benzin, Parfümerzeugnisse) - Klasse 4.1:
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetziche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe (z. B. Feueranzünder, Metallpulver) - Klasse 4.2:
Selbstentzündliche Stoffe (z. B. ölhaltige Putzlappen) - Klasse 4.3:
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln (z. B. Calcium, Natrium-Batterien) - Klasse 5.1:
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (z. B. Düngemittel, Nitrate) - Klasse 5.2:
Organische Peroxide (z. B. Zweikomponentenkleber) - Klasse 6.1:
Giftige Stoffe (z. B. Desinfektionsmittel, Pestizide) - Klasse 6.2:
Ansteckungsgefährliche Stoffe (z. B. Laborproben, Krankheitserreger) - Klasse 7:
Radioaktive Stoffe (z. B. Uhren oder elektronische Instrumente, die radioaktive Stoffe enthalten) - Klasse 8:
Ätzende Stoffe (z. B. Säuren, Laugen, Batterien) - Klasse 9:
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (z. B. verflüssigte Metalle, Asbest, Airbags, Trockeneis)
Der Fahrzeugführer, der Gefahrgut auf der Straße befördert, unterliegt einer Schulungspflicht und muß eine Prüfung absolvieren. Nach Besuch einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung und Bestehen einer Prüfung erhält er eine auf fünf Jahre befristete "ADR-Bescheinigung".
Ihr Nutzen
- Unfälle und Umweltgefahren werden minimiert.
- Die Sicherheit im Umgang mit gefährlichen Gütern wird deutlich erhöht.
- Kenntnisse und Kompetenzen des Fahrers von Schütt- und Stückgut oder auch bei Gas- oder Tanktransporten werden erweitert.
Zielgruppe / Voraussetzungen
- Fahrer/innen, die den Gefahrgutschein für die Beförderung von Gefahrgütern (Stück-, Schütt- und Flüssiggut, sowie Gas) benötigen
Lehrgangsinhalte
- allgemeine Vorschriften
- Überwachung der Beförderung
- Kenntnisse über Schutzmaßnahmen
- Erste Hilfe, Verkehrssicherung
- Bezettelung und Kennzeichnung
- Zusammenladen in Fahrzeugen und Containern
- Vorsichtsmaßnahmen beim Be- und Entladen von Gefahrgütern
- Haftung, Ordnungswidrigkeiten
- multimodale Transportvorgänge
- Handhabung von Tankfahrzeugen und deren Be- und Entladung
- Begleit- und Beförderungspapiere
